Skandal um Alternative Capital Invest ACI

24. September 2010 – 11:44

Nachdem die Fondsgesellschaft Alternative Capital Invest (ACI) für ihre Dubai Fonds wunderbare Renditen prognostiziert hat, prüft nun der Insolvenzverwalter was noch zu retten ist. Tausende Anleger haben an die versprochenen Renditen geglaubt und gutes Geld investiert. Die Frage ist, was noch davon übrig ist oder ob im schlimmsten Fall nicht auch noch die Ausschüttungen zurück gezahlt werden müssen. Gegen die Geschäftsführer wird wegen Kapitalanlagebetrug ermittelt, von einem Schneeballsystem und Insiderhandel ist die Rede. In Dubai gibt es hingegen weder Immobilien und auch die Grundstücke scheinen nicht Eigentum der Fonds zu sein. Angeblich habe sich spätestens 2008 abgezeichnet, dass der Immobilienmarkt in Dubai zusammenbreche. Die Vermarktung der Beteiligungen an Anleger wurde hingegen bis zuletzt nicht gestoppt.


Restschuldversicherung und Darlehensvertrag als verbundenes Geschäft

3. Februar 2010 – 17:40

Mit Urteil vom 15.12.2009 (Az. XI ZR 45/09) hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof entschieden, dass eine mit einem Darlehensvertrags abgeschlossene Restschuldversicherung ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs.3 BGB darstellt, wenn das Darlehen anteilig auch der Finanzierung der Versicherungsprämie diente. Der Widerruf des Darlehensvertrags erfasst damit auch die Wirksamkeit des Versicherungsvertrags.
Auch wenn das Darlehen primär zur Finanzierung anderer Geschäfte aufgenommen wurde, reicht es für § 358 Abs.3 S.1 BGB aus, dass ein Teilbetrag des Darlehens zusätzlich zur Fi-nanzierung der Restschuldversicherung aufgenommen worden ist. Der Abschluss des Darle-hensvertrages und des Restschuldversicherungsvertrages als zwei rechtlich selbständige Ver-träge begründete auch das für verbundene Geschäfte typische Aufspaltungsrisiko.
Auch die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag sind nach Urteil des BGH gegeben. Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hin-aus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Der weitere Zweck des Darlehens, nämlich des zusätzlich aufgenommenen Teilbetrages, war gerade die Prämienfinanzierung. Das Darle-hen war zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abgeschlossenen Restschuldversicherung vorsah.
Entscheidend ist, dass durch den Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge die Ge-fahr begründet wird, dass der Verbraucher zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, obwohl ihm gegen den Unternehmer, der die finanzierte Leistung erbracht hat, Einwendungen zustehen. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher den Restschuldversicherungsvertrag gemäß §§ 8, 48c VVG a.F. widerruft und dadurch von der Pflicht zur Zahlung der Versicherungs-prämie frei wird, das Darlehen aber bereits an den Versicherer ausgezahlt ist. Umgekehrt könnte sich der Verbraucher an einem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB praktisch gehindert sehen, wenn er nicht auch das Verbundgeschäft, d.h. den Restschuldversicherungsvertrag, beenden könnte.


Zu kurze Frist oder kein Geld zur strafbefreienden Nachentrichtung verkürzter Steuern gem. § 371 AO

2. Februar 2010 – 12:46

Nach einer wirksam erstatteten Selbstanzeige tritt Straffreiheit erst dann ein, wenn der Täter die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm gesetzten Frist nachentrichtet. Ist der Steuerhinterzieher nicht selbst der Steuerpflichtige, sondern hat die Steuern zu Gunsten eines Dritten hinterzogen, haftet er gem. §§ 71, 235 AO für die Hinterziehungszinsen. Die Selbstanzeige ist nur soweit wirksam, wie nachgezahlt wird. Reicht die Zahlung nicht auch zur Tilgung festgesetzter Säumniszuschläge aus, ist wichtig, dass bei einer Zahlung bestimmt wird, dass auf die Steuern gezahlt wird. Andernfalls würde man Gefahr laufen, dass bei einer noch verbleibenden offenen Steuerschuld über einen Teilbetrag diesbezüglich die Straffreiheit nicht eintritt. Dies gilt auch dann, wenn der Täter selbst bei rechtzeitig erklärter Steuer nicht zur Zahlung der Steuern in der Lage gewesen wäre.Die zur Nachzahlung gesetzte Frist darf nicht unangemessen kurz sein. Sie muss so bemessen sein, dass sie den Zeitraum umfasst, den der Steuerpflichtige bei gutem Willen braucht, um den nötigen Geldbetrag durch den Verkauf oder die Beleihung von Vermögensgegenständen oder die Aufnahme eines Kredits aufzunehmen.


Achtung bei einer gestuften Selbstanzeige oder einer Teil- Selbstanzeige

2. Februar 2010 – 12:07

Es besteht die Möglichkeit eine Selbstanzeige nur bezüglich eines selbstständigen Teils einer Steuerhinterzeihung abzugeben. Die Selbstanzeige ist dann nur für diesen selbstständigen Teil wirksam. Auch eine gestufte Selbstanzeige über erst einen Teil und später den weiteren Teil eines steuerstrafrechtlichen Verhaltens ist möglich. Mehrere Teilerklärungen werden als Einheit gewertet. Allerdings besteht hierbei die große Gefahr, dass durch Bekanntwerden von weiteren Anhaltspunkten zwischenzeitlich das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung verliert.
Sind die betreffenden Besteuerungsgrundlagen noch nicht zu ermitteln, empfiehlt sich die Besteuerungsgrundlagen in der Selbstanzeige so zu bemessen, dass die verkürzten Steuern in jedem Fall abgedeckt sind. Eine spätere Korrektur nach unten ist möglich.


Stolpersteine bei Inhalt und Form der steuerlichen Strafanzeige gem. § 371 AO

1. Februar 2010 – 11:47

Die steuerstrafrechtliche Selbstanzeige beseitigt die Bestrafung trotz Vorliegens einer tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Steuerstraftat.Voraussetzung ist allerdings, dass die Anzeige inhaltlich ausreichend und nicht verspätet erfolgt. Die Möglichkeit der Straffreiheit besteht nur solange, bis Ermittlungen eingeleitet wurden und dem Täter dies bekannt wurde oder er bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Die Selbstanzeige muss nicht als solche betitelt sein. Sie kann formlos, auch mündlich erstattet werden. Es empfiehlt sich aber immer der schriftliche Weg, um im Nachhinein den Inhalt und Umfang der Anzeige darlegen zu können.

 Eine Selbstanzeige macht jedoch nur dann Sinn, wenn die Tat noch nicht verjährt ist.

Die Straf- und Bußgeldfreiheit tritt allerdings nur dann ein, wenn die bereits hinterzogenen und verkürzten Steuern innerhalb der dem Täter nach der Anzeige gesetzten Frist auch nachgezahlt werden. Die Frist darf nicht unangemessen kurz sein und kann durch die Strafgerichte überprüft werden. Der Steuerstraftäter schuldet auch im Falle der Wirksamkeit der Selbstanzeige Hinterzeihungszinsen. Es empfiehlt sich daher, in der Selbstanzeige nicht ausdrücklich von einem strafrechtlich relevanten Verhalten zu sprechen, um die Geltendmachung von Hinterziehungszinsen nicht von Beginn an zu provozieren.

Die Selbstanzeige muss inhaltlich so gestaltet sein, dass die Finanzbehörden ohne langwierige umfangreiche Ermittlungen den Sachverhalt vollends aufklären können. Die Anforderungen sind niedriger als an eine Steuererklärung. Grundsätzlich müssen unrichtige Angaben berichtigt werden, unvollständige Angaben ergänzt werden und unterlassene Angaben nachgeholt werden. Ausreichend ist hingegen nicht lediglich ein Hinweis auf die Quelle der verschwiegenen Einkünfte ohne Darlegung des Umfangs, die stillschweigende Versteuerung im folgenden Veranlagungszeitraum, die stillschweigende Nachzahlung der verkürzten Steuern oder die Beantragung einer Außenprüfung.

Empfänger der Selbstanzeige ist die Finanzbehörde. Der Anzeigeerstatter trägt grundsätzlich das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige bei der zuständigen Behörde. Wird die Selbstanzeige bei einer anderen Behörde, z.B. bei der Staatsanwaltschaft abgegeben, wird sie erst dann wirksam, wenn sie an die zuständige Finanzbehörde weitergeleitet wurde und dort eingeht.


Handelsblatt weiterhin Pflichtlektüre für Anlageberater

11. Dezember 2009 – 13:22

Mit Urteil vom 5.11.2009 (Az. III ZR 302/08) hat der BGH erneut das Handelsblatt zur Pflichtlektüre für Anlageberater erhoben. Die Lektüre des Handelsblatts ist für jeden Anlageberater unverzichtbar, denn das Handelsblatt bietet als werktäglich erscheinende Zeitung mit spezieller Ausrichtung auf Wirtschaftsfragen und einem diesbezüglich breiten Informationsspektrum in ganz besonderem Maße die Gewähr, aktuell über wichtige und für die Anlageberatung relevante Nachrichten informiert zu werden. Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlageberater ist deshalb gehalten, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer privaten Anleihe muss danach über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden (Senatsurteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 13 f m.w.N.). Unbedeutend ist, ob der Anlageberater die entsprechende Zeitung nicht bezieht oder nur vergessen hat, die Nachricht dem Anleger mitzuteilen. Nicht entscheiden wurde, ob die Durchsicht einer Zeitung noch am Erscheinungstag erforderlich ist, aber jedenfalls nach Ablauf von drei Tagen. Im Allgemeinen kann der Anleger erwarten, dass sich sein Berater aktuelle Informationen über das Anlageprodukt beschafft und zeitnah Berichte in der Wirtschaftspresse zur Kenntnis nimmt. Ausreichend für die Pflichtverletzung ist auch, dass die Meldung nur in einer Zeitung veröffentlicht wurde. Da es im vorliegenden Fall nicht um Werturteile ging, sondern um eine Tatsache, die Geschäftsuntersagung, war keine gehäufte negative Berichterstattung notwendig.


Untreue (§266 StGB) gegenüber der Bank durch unberechtigte Kreditvergabe

3. Dezember 2009 – 16:02

Eine Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes § 266 StGB ist bei einer Kreditvergabe dann zu bejahen, wenn die Chancen und Risiken der Kreditvergabe nicht auf Grundlage umfassender Informationen sorgfältig abgewogen worden sind (BGH Urteil vom 13.August 2009, Az. 3 StR 576/08). Handlungs- und Beurteilungsspielräume bestehen bei der Risikoabwägung nur auf Grundlage sorgfältig erhobener, geprüfter und analysierter Informationen. Bei der Vergabe eines Großkredits durch eine Bank sind insbesondere die in § 18 Satz 1 KWG normierten Informations- und Prüfpflichten von Bedeutung, nach denen eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers zu verlangen ist. Gegebenenfalls sind auch Prüfberichte oder testierte Jahresabschlüsse von Wirtschaftsprüfern zu analysieren. Wird ein neues Geschäftsfeld erschlossen oder eine neue Geschäftsidee verwirklicht, muss sich der Entscheidungsträger für die erforderliche Risikoanalyse eine breite Entscheidungsgrundlage schaffen. Ein Vermögensnachteil durch Kreditvergabe tritt bei der Bank grundsätzlich erst dann ein, wenn die Vermögensminderung durch die Auszahlung der Darlehenssumme und der Anspruch auf Rückzahlung des Kredits in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zueinander stehen. Ein solches ist regelmäßig gegeben, wenn der Vertragsschluss und die sich daran anschließende Darlehensauszahlung nach einer unzureichenden Bonitätsprüfung vorgenommen wurden und dazu geführt hat, dass dass die Rückzahlung des Darlehens über das allgemeine Kreditrisiko hinaus gefährdet ist (BGHSt 40,287,294ff.; BGHSt 46,30; BGHSt 47,148). Der 3. Strafsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 13.08.2009 (Az. 3 StR 576/08) ergänzend festgestellt, dass der für das Vermögen der Bank entscheidente Moment der Zeitpunkt der Kreditauszahlung ist. Ein vorheriger Verstoß gegen die banküblichen Prüfungspflichten wirkt sich nicht aus, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt wieder geheilt ist. Steht der Vermögensminderung eine ohne Schwierigkeiten verwertbare Sicherheit zur Verfügung, ist durch die Auszahlung (in Höhe der Sicherheit) noch kein Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs.1 StGB eingetreten. Vor Auszahlung des Darlehensbetrages kann ein Vermögensnachteil nur dann bereits eingetreten sein, wenn - z.B. durch die Unterzeichnung eines Commitment Letters -  eine nicht mehr rückgängig zu machende, bindende Verpflichtung der Bank zum Abschluss des Kreditvertrags und anschließender Ausreichung des Darlehens begründet wurde. Hinsichtlich der subjektiven Komponente ist direkter Vorsatz anzunehmen, wenn der Täter bei der Kreditgewährung die Pflichtwidrigkeit seines Handelns sowie die den Minderwert des Rückzahlungsanspruch begründenden Umstände kennt und weiß, dass der Rückzahlungsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen als minderwertig angesehen wird (BGHSt 47,148,157). Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter mit den Umständen, die die Pflichtwidrigkeit seines Tuns und die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs begründen, rechnet und diese billigend in Kauf nimmt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Täter glaubt oder hofft, dass der Kredit trotzdem zurück geführt wird (BGHSt 47,148,157).


Pflicht zur Freistellung der GmbH bei eigenkapitalersetzender Bürgschaft in Altfällen

1. Dezember 2009 – 15:27

Wurde für eine GmbH vor Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 Insolvenzantrag gestellt,  ist ein Gesellschafter, der der GmbH zur Bewilligung eines Bankdarlehens eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft gestellt hat, verpflichtet, bei Fälligkeit die GmbH von deren Rückzahlungsverbindlichkeiten  gegenüber der Bank freizustellen. Die gestellte Sicherheit ist dann als eigenkapitalersetzend zu behandeln, wenn ohne diese Sicherheit kein Dritter der GmbH ein Darlehen gewährt hätte. Wird stattdessen von der Bank eine von der Gesellschaft gestellte Sicherheit verwertet und der Gesellschafter in der Höhe von seiner Verpflichtung aus der Bürgschaft frei, steht dies einer Auszahlung an den Gesellschafter gleich. Der Gesellschafter hätte die Gesellschaft vor der Inanspruchnahme durch die Bank bewahren müssen und selbst die Mittel zur Rückführung des Kredits bereitstellen müssen (BGH, Urteil vom 20.07.2009, Az. II ZR 36/08).


Die Bank ist den Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht zum Schadenersatz verpflichtet nur weil die Bank die Konten des Wertpapierdienstleistungsunternehmen führte

27. November 2009 – 16:55

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hatte entgegen der Verpflichtung aus § 34a WpHG die Gelder seiner Anleger nicht auf Einzelkonten sondern auf einem Omnibuskonto gemeinsam mit den Geldern des Unternehmens verwahrt. Das Konto war bei der kontoführenden Bank mit dem Sperrvermerk “Treuhandkonto für Anleger” gekennzeichnet. Nach Insolvenz des Wertpapierdienstleisters nimmt ein betroffener Kunde die kontoführende Bank gem. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 34a WpHG auf Schadenersatz in Anspruch. Das OLG Frankfurt hat die Klage mit Urteil vom 17.06.2009, Az. 23 U 34/08, abgelehnt. Mit Überweisung seiner Anlage auf das Konto des Wertpapierdienstleisters bei der Beklagten ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustandegekommen. Den am Überweisungsverkehr beteiligten Banken obliegen grundsätzlich keine Warn- und Schutzpflichten gegenüber dem Überweisenden, es sei denn dass die Bank auf Grund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will. Im vorliegenden Fall war der Betrug für die Beklagte nicht erkennbar, da sie nur einen Teil der Konten führte und keinen Überblick über die Handelsaktivitäten hatte. Die Frage, ob § 34a WpHG ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 BGb darstellt ist weiter umstritten und wird vom 23. Zivilsenat des OLG FRankfurt hier verneint.


Verfassungsmäßigkeit der von der BaFin erhobenen Umlage

26. November 2009 – 16:20

Mit Urteil vom 16.09.2009 hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines Finanzdienstleisters gegen die von der BaFin erhobene Umlage in den Aufsichtsbereichen Kredit- udn Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel abgelehnt. Die Umlage verstößt weder dem Grunde nach noch in Bezug auf den Mindestbetrag gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105 GG, Art. 110 GG und aus Art. 3 Abs.1 GG. Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Sie ist der Bewältigung derjenigen Risiken gewidmet, die von einem unreglementierten Tätigwerden der beaufsichtigten Unternehmen ausgehen können, und soll das Vertrauen der Anleger in die Solidität und Lauterkeit dieser Unternehmen als notwendige Rahmenbedingung für einen funktionierenden Finanzmarkt stärken. Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen um eine homogene Gruppe, die durch gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden ist, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar macht. Die mit der Umlage in Anspruch genommene Gruppe der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und der Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, steht zum Sachzweck der Abgabe in einer spezifischen Beziehung. Die gesonderte Überwälzung der Finanzierungslast findet ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen. Die Aufsicht dient der Bewältigung der marktspezifischen Risiken und bildet eine wesentliche Rahmenbedingung desjenigen Marktes, auf dem die in Anspruch genommenen Unternehmen tätig sind. Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Marktteilnehmern eine besondere Finanzierungsverantwortung hierfür zugewiesen hat. Die Abgabe ist auch der Höge nach verfassungsgemäß. Die beaufsichtigten Unternehmen werden nicht ersichtlich stärker in Anspruch genommen, als dies die Gewährung einer effektiven Aufsicht erfordert. Der Mindestbetrag ist auch nicht als Entgelt für eine individuell zurechenbare Kontrollleistung zu verstehen, sondern soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder Aufsichtspflichtige von den Kontrollleistungen profitiert, die der Gesamtheit der Aufsichtspflichtigen gegenüber erbracht werden und zur Stabilität des Marktes beitragen. Hierauf sind die beaufsichtigten Unternehmen zur Entfaltung ihrer Geschäftstätigkeit angewiesen.